Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Finanzierung
Artikel 224
(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 191 EGV
2. Finanzierung
5
Die Erfüllung der in der VO (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Strukturkriterien für europäische Parteien ist Voraussetzung für einen Finanzierungsbeitrag aus dem EU-Haushalt. Der Beitrag darf bis zu 85 % des Finanzbedarfs einer Partei decken, die sich aber zum Teil auch aus Eigenmitteln finanzieren muss. Die Regelung benachteiligt die kleineren und im EP nicht vertretenen Parteien, was z.T. kritisch gesehen wird (Hölscheidt, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 224, Rn. 51), u.a. auch vom BVerfG, das die im Europawahlgesetz in Deutschland bestehende 5% Sperrklausel als Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Wahlrechtsgleichheit für nichtig erklärt hat (BVerfG, Urt.v. , 2 BvC 4/10- Rn. 74). In der Tat kommt die Finanzierungsregelung der EU den im EP etabli...