Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Rechtsgrundlage des europäischen Parteienstatuts
Artikel 224
(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 191 EGV
1. Rechtsgrundlage des europäischen Parteienstatuts
2
Art. 224 enthält die Ermächtigung zu einem EU-Rechtsakt, der die Grundlage für ein europäisches Parteiengesetz, einschließlich der Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene, bildet. Die Vorschrift gibt jedoch keine inhaltlichen Strukturvorgaben für die Statuten europäischer Parteien und anders als Art. 21 GG auch keine Grundlage für ein Verbot verfassungswidriger Parteien. Als Verfahren ist nach Art. 224 das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 i.V.m. Art. 294 vorgesehen, also die Mitentscheidung. Es entscheidet der Rat unter Beteiligung des EP auf Vorschlag der KOM in der Form der VO. Die Sonderverfahren, die in Art. 223 für das europäische Wahlverfahren und für das Abgeordnetens...