Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Normzweck
Artikel 224
(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 191 EGV
I. Normzweck
1
Art. 224 bildet die Rechtsgrundlage für ein europäisches Parteienstatut einschließlich der Finanzierung. Eine entsprechende Regelung war durch den Vertrag von Nizza in den früheren EGV eingefügt worden. Die Bestimmung ist von erheblicher politischer Bedeutung, weil sie die Parteienfinanzierung aus dem EU-Haushalt eröffnet. Die grundlegende Bestimmung über die Rolle der politischen Parteien für die demokratische Fundierung der EU befindet sich in Art. 10 Abs. 4 EUV.