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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art 221 (Delegation der Union)

Artikel 221

(1)

Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.

(2)

Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.

Kommentar Art 221

1

Art. 221 unterstreicht den Status der EU als Völkerrechtspersönlichkeit mit außenpolitischen Befugnissen, indem vertraglich klargestellt wird, dass die EU als internationale Organisation ähnlich wie ein Staat diplomatische Außenvertretungen hat. Anders als bei den Außenvertretungen von Staaten (Botschaften, Konsulate bzw. Ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen) wird für die Außenvertretung der EU der Begriff „Delegationen“ verwendet (Art. 221 Abs. 1). Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gibt es derzeit etwa 130 Delegationen, die die EU in Drittländern oder bei anderen internationalen Organisationen vertreten (vgl. http://eeas.europa.eu/delegations). Bislang verfügten nur die Organe oder Organteile von KOM, Rat und EP über V...

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