Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Neben den allgemeinen Bestimmungen der Art. 220 f. finden sich in den Verträgen für einzelne Politikbereiche eine Reihe von Vorschriften über die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die als Spezialnormen den allgemeinen Regelungen vorgehen dürften, wie z.B. die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen berufliche Bildung (Art. 166 Abs. 3), Kultur (Art. 167 Abs. 3), Gesundheitswesen (Art. 168 A...