Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

6. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Artikel 220

(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)

(1)

Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.

(2)

Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 302 EGV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 303 EGV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 304 EGV

6. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

20

Die EU unterhält nach Abs. 1 UAbs. 2 auch Beziehungen zu anderen als den in Abs. 1 UAbs. 1 genannten internationalen Organisationen, soweit sie das als zweckdienlich erachtet (vgl. insoweit den Überblick unter www.ec.europa.eu/external_relations/organisations/index_en.htm). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbes. die Zusammenarbeit mit der Welthandelsorganisation. Im Rahmen des...

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