Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Zusammenarbeit mit dem Europarat
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
3. Zusammenarbeit mit dem Europarat
12
Der Europarat ist eine am gegründete internationale Organisation und ein Forum der Zusammenarbeit zur Wahrung der demokratischen Sicherheit sowie zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt. Die Zusammenarbeit zwischen der KOM und dem Generalsekretariat des Europarates wurde zunächst durch Briefwechsel v. sowie begründet und durch eine „Joint Declaration on Cooperation and Partners...