Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Beziehungen zu den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
2. Beziehungen zu den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen
9
Nach wie vor verfügt die EU in den meisten internationalen Gremien nur über einen Status, der formell unterhalb der Mitgliedschaft liegt. Exemplarisch für diesen Zustand sind die Beziehungen zu den VN und ihren Sonderorganisationen. Nach Art. 1 der Charta der VN v. setzen sich die VN u. a. für den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und Z...