Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Allgemeines
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
1. Allgemeines
6
Art. 220 enthält für die EU den Handlungsauftrag, jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen herbeizuführen. Aus Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 ergibt sich eine gewisse Aufgabenabstufung, die freilich für die Praxis bedeutungslos sein dürfte, immerhin aber den Beziehungen zu den VN und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und...