Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Bedeutung der Vorschrift
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
I. Bedeutung der Vorschrift
1
Internationale Organisationen sind heute fester Bestandteil internationaler Politik. Es wird angenommen, dass weltweit etwa 250 internationale Regierungsorganisationen und 7.200 Internationale Nichtregierungsorganisationen auf der internationalen Bühne agieren (The European Directory of International Organisations, 2009). Während internationale Regierungsorganisationen im 19. Jhdt. zunächst zur Diskussion und Behandlung wirtschaftlicher Frag...