Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art 220 (Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen)
Artikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1)
Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2)
Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 302 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 303 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 304 EGV
Kommentar Art 220
Literatur: Aston, Sekundärgesetzgebung internationaler Organisationen zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und Gemeinschaftsdisziplin, 2005; Brummer, Konfliktbearbeitung durch internationale Organisationen, 2005; Rasch, The European Union at the United Nations, 2008; Sack, Die Europäische Union in den internationalen Organisationen, ZEUS 2001, 267 ff; Scheffler, Die Europäische Union als rechtlich-institu...