Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Arten von Abkommen
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
VI. Arten von Abkommen
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Für die EU sind im wesentlichen 3 Arten von Assoziationsabkommen i.S.v. Art. 217 von Bedeutung:
das EWR- Abkommen mit Norwegen, Island und Liechtenstein, das frühere Freihandelsabkommen ersetzt (ABl. 1994 L 1/3) und die Übernahme der Vorschriften des Binnenmarkts regelt. Auch das Bündel von bilateralen Abkommen mit der Schweiz (s. insbes. ABl. 2002 L 114 u. ABl. 2006 L 90), das mit Einbeziehung landwirtschaftlicher Erzeugnisse teilweise weiter geht als der EWR, ist mit GA Ruiz-Jarobo Colomer (C-339/05, Landeskrankenhäuser Tirol, Slg. 2006, I-7097, Fn. 17 zu Rn. 28, auch wegen seines Gemeinsamen Ausschusses als Assoziationsabkommen i.S.v. Art. 217 anzusehen.
Vorbeitrittsabkommen mit der Türkei (ABl. 1964, 3687), als Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auch mit den anderen Bewerberländern Kroatien (ABl. 2005 L 26/3) und Mazedonien (ABl. 2004 L 84/1) sowie mit Albanien (ABl. 2009 L 107/165) abgeschloss...