Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Unmittelbare Anwendbarkeit
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
V. Unmittelbare Anwendbarkeit
7
Die Bestimmungen eines Assoziationsabkommens wie auch der in seinem institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse sind gegenüber den Bürgern wie die Bestimmungen sonstiger internationaler Abkommen dann unmittelbar anwendbar , „wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“ (EuGH, Rs. 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Rn. 14; st. Rspr.). Der EuGH hatte in zahlreichen Fällen Gelegenheit, diese Rspr. zu bestätigen (z. B. Rs. 87/75 Bresciani, Slg. 1976, 129 [zollgleiche Abgaben AKP]; C‑192/89, Sevince, Slg. 1990, I‑3461 [Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat]; C‑171/01, Wählergruppe Gemeinsam Zajedno, Sl...