Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Verfahren
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
IV. Verfahren
5
Das Verfahren zum Abschluss von Assoziierungsabkommen folgt Art. 218 mit der Maßgabe, dass nach Abs. 6 a) i) u. Abs. 8 UAbs. 2 dieser Vorschrift Einstimmigkeit des Rates und Zustimmung des EP erforderlich sind. Nur hinsichtlich der Übereinkünfte, die ausschließlich die GASP betreffen, gelten deren Vorschriften. Soweit in Abkommen Fragen geregelt werden, für die die EU nicht zuständig ist, werden die Abkommen als gemischte Abkommen geschlossen.
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Um sicherzustellen, dass auch bei gemischten Abkommen die EU und ihre Mitglieder einen einheitlichen Standpunkt im Assoziationsrat einnehmen, sind bisher durch Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der MS (z. B. ABl. 2000 L 317/376 – AKP) oder durch Beschluss des Rates interne Verfahren festgelegt worden. Danach wird der gemeinsame Standpunkt vom Rat auf Vorschlag der KOM oder auf der ...