Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Organe
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
III. Organe
3
Gemeinsames Vorgehen und besondere Verfahren sollen die einvernehmliche Durchführung des Abkommens und insbes. bei Vorbeitritts-Abkommen sicherstellen, dass die zur Annäherung an die EU erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungs-Maßnahmen getroffen werden. Die Organe sind typischerweise ein Assoziationsrat, in AKP-Abkommen Ministerrat und beim EWR-Abkommen EWR-Rat genannt, diesem zugeordnete Ausschüsse auf Botschafter-Ebene und beratende parlamentarische Ausschüsse, die sich aus Abgeordneten des Vertragspartners und des EP zusammensetzen.
4
Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates und der KOM und Mitgliedern der Partnerregierung(en). Er kann zur Erreichung der Ziele der Abkommen einvernehmlich Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien bindend und zu deren Durchführung sie verpflichtet sind. Wenn Streitigkeiten übe...ABl. 2000 L 317/3