Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gegenseitige Rechte und Pflichten
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
II. Gegenseitige Rechte und Pflichten
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Gegenseitige Rechte und Pflichten brauchen nicht ausgewogen zu sein und sind es i.d.R. nicht; vielmehr entspricht, insbes. bei Entwicklungshilfe- und Vorbeitritts-Abkommen, der Zielsetzung der Abkommen ein Ungleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der EU und denen des assoziierten Staates (vgl. EuGH, Rs. 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Rn. 22/23).