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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Begriff der Assoziierung

Artikel 217

(ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 310 EGV

I. Begriff der Assoziierung

1

Der Begriff der Assoziierung wird im AEUV nicht einheitlich verwendet; die Assoziierung der ÜLG gem. Art. 198 ff. hat andere Ziele und folgt anderen Regeln als die in Art. 217 angesprochene Assoziierung. Diese zeichnet sich durch „besondere und privilegierte Beziehungen mit einem Drittstaat“ aus, „der zumindest teilweise am Gemeinschaftssystem teilhaben muss“ (so EuGH, Rs. 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719). In der prägnanten Diktion von GA Ruiz-Jarobo Colomer (EuGH, Rs. C-97/05, Gatoussi, Slg. 2006, I-11917) entsprechen die Assoziierungsabkommen vier wesentlichen Zielen : Sie sollen den Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten, eine Alternative zu diesem Beitritt bilden, die Zusammenarbeit zu einem Instrument der Entwicklung machen und den überregionalen Beistand fördern. Aus dem Wortlaut von Art. 217...

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