Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 217
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV