Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Die Arten von Außenkompetenzen
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
3. Die Arten von Außenkompetenzen
16
Soweit die EU über Vertragsschlusskompetenzen im Sinne von Art. 216 verfügt, sind die MS in den meisten Fällen gehindert, eigene völkerrechtliche Abkommen im Zuständigkeitsbereich der EU abzuschließen. Dies gilt insb., soweit die EU über die ausschließliche Vertragsschlusskompetenz verfügt. Dies gilt auch im Bereich geteilter Zuständigkeiten (nach bisheriger Terminologie: konkurrierende Zuständigkeit), soweit die EU ihre Zuständigkeit bereits ausgeübt hat. Autonome Handlungsmöglichkeiten der MS verbleiben daher nu...