Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Die Abgrenzung zu den Kompetenzen der MS
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
2. Die Abgrenzung zu den Kompetenzen der MS
13
Eine geplante völkerrechtliche Übereinkunft muss in allen wesentlichen Teilen durch Vertragsschlusskompetenzen der EU erfasst werden, wenn die EU einen solchen Vertrag allein abschließen will. Gerade hinsichtlich der Kompetenzabgrenzung zwischen MS und EU ist der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung zu beachten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV). Insoweit kommt es nicht auf eine „Schwerpunktbetrachtung“ der Zuständigkeiten an: Schon einzelne Bestimmungen einer Übereinkunft (die nicht reinen Annex-...