Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Der Umfang der Außenkompetenzen
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
1. Der Umfang der Außenkompetenzen
9
Seit dem Lissabon-Vertrag ist in Art. 216 Abs. 1 ausdrücklich der Umfang der Kompetenzen der EU zum Abschluss völkerrechtlicher Abkommen geregelt. Nach Art. 216 Abs. 1 kann die EU mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist (1. Alt.), dies zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich (2. Alt.) oder in einem verbindlichen Rechtsakt der EU vorgesehen ist (3. Alt....