Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Die Stellung des Völkerrechts in der EU
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
2. Die Stellung des Völkerrechts in der EU
a) Geltung
4
Die EU ist durch die MS auf der Grundlage des Völkerrechts gegründet worden, bildet aber eine Rechtsordnung eigener Art (EuGH,Rs. 26/62, van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, Rn. 3; Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251, 1269). Dennoch gelten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht nur für die MS, sondern auch für die EU und ihre Organe; es bedarf insoweit keines unionsrechtlichen Umsetzungsaktes. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind deshalb Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit...