Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Die Stellung der EU im Völkerrecht
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
1. Die Stellung der EU im Völkerrecht
2
Aus Art. 47 EUV („Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.”) und Art. 216 folgt, dass es sich bei der neu gegründeten EU um ein Völkerrechtssubjekt handelt, das mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen internationale Abkommen schließen kann. Die EU ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, 22/70, KOM/Rat, AETR, Slg. 1971, 263, Rn. 13 f.). Sie trat deshalb in bestehende Abkommen ein und übernahm die Rechtsstellu...