Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund der Vorschrift
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
I. Hintergrund der Vorschrift
1
Art. 216 enthält eine Neufassung der Regelung des ex-Art. 300 Abs. 1 EG. Art. 216 Abs. 1 bestätigt, dass die EU als ein Völkerrechtssubjekt völkerrechtliche Abkommen schließen kann. Die zivilrechtliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit ergibt sich demgegenüber aus Art. 335. Im Gegensatz zu ex-Art. 300 EG setzt Art. 216 Abs. 1 Vertragsschlusskompetenzen nicht nur voraus, sondern regelt auch ausdrücklich, welche Zuständigkeiten die EU insoweit besitzt. Dabei folgt die Neuregelung den schon bisher von der Rspr. entwickelten Pri...