Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art 216 (Abschlusskompetenz)
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Kommentar Art 216
Literatur: Auswärtiges Amt (Deutschland), Denkschrift des Auswärtigen Amtes zum Vertrag von Lissabon, 2007; Biscaro, Das Genehmigungsverfahren beim Abschluss völkerrechtlicher Abkommen in der Europäischen Union, 1998; Bollrath, Die Vertragsabschlusskompetenz der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gemeinsamen Handelspolitik, 2008; Cremona, External Relations of the EU and the Member States: Competence, Mixed Agreements, International Responsibility, and Effect of International Law, EUI Working Papers Law No. 2006/22...