Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen
Artikel 215
(ex-Artikel 301 EGV)
(1)
Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2)
Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3)
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 301 EGV
V. Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen
16
Art. 215 und Art. 75 ergänzen sich (GA Bot, , C-130/10, Rat/EP (Al-Qaida), Slg. 2012, I-0000, Rn. 69 u. 80). Letzterer ermöglicht Sanktionen ...