Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 215 (Aussetzung, Einschränkung oder Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen)
Artikel 215
(ex-Artikel 301 EGV)
(1)
Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2)
Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3)
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 301 EGV
Kommentar Art. 215
Literatur: Bartelt/Zeitler, „Intelligente Sanktionen“ zur Terrorismusbekämpfung in der EU, EuZW 2003, 712; Cremona, EC C...