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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art 213 (Finanzielle Hilfe)

Artikel 213

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

Kommentar Art 213

1

Diese Vorschrift führt eine gesonderte Rechtsgrundlage für dringende Finanzhilfen ein. Zu diesen dürften die früher vom ex-Art. 181a EG ausgenommenen Zahlungsbilanzhilfen gehören (s. Art. 212 Rn. 5).

2

Obwohl es sich bisher jeweils um Einzelmaßnahmen – z. B. die Finanzhilfen für Georgien (Beschl. 2006/14/EG) und für den Kosovo (Beschl. 2006/880/EG) – handelte, wird die Zahlungsbilanzhilfe gelegentlich als ein weiteres Instrument der Kooperationspolitik der EU angesehen.

3

Art. 213 sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der KOM – und damit ohne jede Beteiligung des EP – die erforderlichen Beschlüsse fasst. Der Rat kann Vorschläge der KOM nur einstimmig abändern (Art. 293 Abs. 1).

4

Aufgrund seiner Einordnung hinter Art. 212 und in Kapitel 2 stellt sich die Frage, ob Art. 213 für dringende Finanzhilfen ausschließlich an Nicht-Entwicklungsländer gilt. Martenczuk (S. 45) wendet hiergegen ein, dass der Wortlaut des Art. 213 im Unterschied zu dem von A...

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