Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art 211 (Internationale Zusammenarbeit, Abkommen)
Artikel 211
(ex-Artikel 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 181 EGV
Kommentar Art 211
1
Dieser Artikel gibt nur den ersten Satz des ex-Art. 181 Abs. 1 EG wider; die übrigen Regelungen des ex-Art. 181 EG sind jetzt in den Art. 209 Abs. 2 aufgenommen worden.
2
Art. 211 verpflichtet EU und MS, in der Entwicklungspolitik mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Drittländer in diesem Sinne sind nicht nur Entwicklungsländer, sondern auch andere Staaten, insbes. andere Geberländer. Dabei haben EU und MS ihre Pflicht zur Koordinierung nach Art. 210 Abs. 1 S. 1 zu beachten.