Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art 210 (Koordinierung)
Artikel 210
(ex-Artikel 180 EGV)
(1)
Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.
(2)
Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 180 EGV
Kommentar Art 210
1
Art. 210 Abs. 1 statuiert den dritten Grundsatz der europäischen Entwicklungspolitik, die Koordinierung (zur Komplementarität und zur Kohärenz s. Art. 208). Sowohl die EU als auch die MS sind verpflichtet, ihre Entwicklungspolitik zu koordinieren. Es handelt sich um die Umsetzung des Gebotes der Unionsstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit.
2
Auf der obersten Ebene betrifft diese Verpflichtung die Abstimmung der entwicklungspolitischen Ziele, Grundsätze und Konzepte. Diese Koordin...ABl. 2006 C 46/01