Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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5. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik
Artikel 208
(ex-Artikel 177 EGV)
(1)
Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.
(2)
Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 177 EGV
5. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik
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In der Folge der Erklärung von Paris einigten sich im Dezember 2005 der Rat, das EP, die KOM und die im Rat vereinigten Vertreter der MS erstmals auf eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspol...ABl. 2006 C 46/1