Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
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Der Vertrag von Lissabon ordnet die Entwicklungszusammenarbeit erstmals systematisch dem auswärtigen Handeln (der EU) zu. Dies geschieht grundlegend durch Art. 21 Abs. 2 lit. (d) EUV, dem zufolge es zu den außenpolitischen Aufgaben der EU gehört, die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen. Auch die dort genannten weiteren Aufgaben (lit. e – h) stehen in einem engen Zusammenhang mit der Entwicklungs- und Kooperationspolitik.
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Folgerichtig sind Entwicklungs- und Kooperationspolitik im AEUV im 5. Teil über das auswärtige Handeln der EU zu finden. Zum Titel III gehören die Entwicklungszusammenarbeit im engeren Sinne (Kapitel 1), die Zusammenarbeit mit Drittländern (im Wesentlichen Nicht-Entwicklungsländern – Kapitel 2) und die humanitäre Hilfe (Kapitel 3).
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Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von der GASP und der Entwicklungs- und Kooperationspolitik neu. Der EuGH hatte zur früheren Rechtslage entschieden, dass der Rat wegen ex-Art. 47 EUV keine Gemeinsame Aktion beschließen dürfe, wenn diese (auch) ein maßgebliches Ziel verfolgt, das der Entwicklungszusammenarbeit...