Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verhältnis zu anderen Zielvorgaben
Artikel 206
(ex-Artikel 131 EGV)
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 131 EGV
III. Verhältnis zu anderen Zielvorgaben
4
Die EU hat gem. Art. 205 und Art. 207 Abs. 1 S. 2 neben Art. 206 auch die weiteren (verbindlichen) Ziele des auswärtigen Handels der EU (insbes. Art. 21 u. Art. 22 EUV) zu befolgen (s. Art. 205 Rn. 3 ff.). Art. 206 ergänzt diese allgemeinen Ziele des auswärtigen Handels für die Handelspolitik, ohne sie zu verdrängen oder ihnen gegenüber sonstwie höherrangig zu sein. Die verschiedenen Ziele sind vielmehr soweit wie möglich in Einklang zu bringen. Bei Zielkonflikten verfügen Rat und KOM über ein weites Ermessen wie sie einzelne Ziele gewichten. Demnach ist es ihnen zwar versagt, eine Außenhandelspolitik zu betreiben, die das Ziel verfolgt, die EU grds. gegen Handel mit und Wettbewerb von Drit...