Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Rechtsnatur
Artikel 206
(ex-Artikel 131 EGV)
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 131 EGV
II. Rechtsnatur
3
Art. 206 begründet eine rechtliche Verpflichtung der EU gegenüber MS und Unionsbürgern, nicht aber gegenüber Drittstaaten. Daher ist Art. 206 kein rein politischer Programmsatz. Dafür wäre die Präambel der geeignete Ort gewesen. Vielmehr hat der EuGH mittelbar anerkannt, dass Art. 206 eine verbindliche Rechtsnorm ist, indem er die Vereinbarkeit von handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit dem EU-Recht anhand von Art. 206 geprüft hat, selbst wenn er es bisher mit Rücksicht auf das weite Ermessen der Organe und das sonstige EU-Recht abgelehnt hat, diese unter Hinweis auf Art. 206 für unzulässig zu erklären (z. B. EuGH, 112/80, Dürbeck/HZA Frankfurt Flughafen, Slg. 1981, 1095, Rn. 42 ff.; 245/81, Edeka/Deutschland, Slg. 1982, 2745, Rn. 22). M...