Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Bedeutung und Entwicklung der Zielvorgaben
Artikel 206
(ex-Artikel 131 EGV)
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 131 EGV
I. Bedeutung und Entwicklung der Zielvorgaben
1
Mit dem Bekenntnis zu einer liberalen Außenhandelspolitik leitet Art. 206 den Titel II des Fünften Teils des AEUV ein. Der Welthandel (= Außenhandel) soll intensiviert und die Zollschranken sollen abgebaut werden; wobei unterstellt wird, dass die Unternehmen in der EU durch Schaffung des Binnenmarkts wettbewerbsfähiger geworden sind. Historisch sollten so zum einen die Voraussetzungen des GATT für die Errichtung einer Zollunion eingehalten werden; zum anderen die schon früh bestehende Befürchtung der Handelspartner zerstreut werden, die Errichtung einer Zollunion werde zur Abschottung des europäischen Marktes führen. Trotz Art. 206 (sowie ähnlicher Bekenntnisse in der Präambel, ...