Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rechtsetzungsverfahren
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Die GHP erlaubt es der EU sowohl im internationalen Bereich Abkommen zu schließen (vertragliche Handelspolitik), als auch intern handelspolitische Regelungen zu erlassen (autonome Handelspolitik). Art. 207 Abs. 3 schreibt ausdrücklich vor, dass für das Vertragsschlussverfahren auch im Bereich der GHP grds. die allgemeinen Vorschriften des Art. 218 gelten. Art. 207 Abs. 3 UAbs. 2 u. 3 enthalten wenige Sonderregelungen für das Verhältnis von Rat und KOM. Über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Rahmen der GHP beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit (Art. 207 Abs. 4), soweit nicht für einzelne Bereiche Einstimmigkeit vorgesehen ist (s. dazu Art. 207 Rn. 76). Die gegenüber dem früheren EGV wesentlich erweiterten Mitwirkungsrechte der EP ergeben sich aus Art. 218 (ergänzt um die besondere Informationspflicht der KOM gegenüber dem EP aus Art. 207 Abs. 3 UAbs. 3). Das EP ist nunmehr am Abschluss derartiger Abkommen zu beteiligen. In den praktisch meisten Fällen muss das EP zustimmen. Ansonsten ist gem. Artikel 218 Abs. 6 UAbs. 2 b die Anhörung des EP erforderlich (s. a. Art. 218 Rn. 9 ff.).
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Auch im Bereich der autonomen Handelspolitik ist eine...