Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Ausschließliche Zuständigkeit und Subsidiarität
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Art. 3 Abs. 1 lit. e regelt, dass die ausschließliche Kompetenz für die GHP der EU zugewiesen ist. Gem. Art. 5 Abs. 3 EUV gilt das Subsidiaritätsprinzip nur in Bereichen, die nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fallen. Deshalb gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für handelspolitische Maßnahmen im Regelungsbereich der GHP. Zur ausschließlichen Zuständigkeit im Rahmen der GHP zählen durch die Erweiterung des Art. 207 Abs. 1 nunmehr ausdrücklich auch Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, sowie Handelsaspekte des geistigen Eigentums und die ausländischen Direktinvestitionen.
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Dem Subsidiaritätsprinzip könnte aber insoweit Bedeutung zukommen, als nicht-handelspolitische – über die Handelsaspekte hinausgehende – Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums vertraglich geregelt werden sollen. Gleiches gilt für vertragliche Regelungen zu Portfolioinvestitionen aus Drittstaaten. Solche Regelungen werden i. d. R. besser auf EU-Ebene erfolgen und sind deshalb jedenfalls gem. Art. 5 Abs. 3 EUV zulässig. Entsprechende Erwägungen liegen z. B. der RL zur Durchsetzung der Rechte des geist...ABl. 2004 L 195/16