Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Regelungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik
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Der Lissabon-Vertrag hat den Regelungsbereich der GHP erweitert. Wie bisher gehören Regelungen des Warenaustauschs mit Drittstaaten zum Kernbereich der Handelspolitik. Die meisten bestehenden handelspolitischen Regelungen betreffen den Warenverkehr. Landwirtschaftliche Produkte unterfallen der GHP, soweit nicht – wie häufig – Sonderregelungen gem. Art. 38 Abs. 2 u. Art. 43 bestehen (vgl. EuGH, 63/74, Cadsky/Istituto nazionale, Slg. 1975, 281, 291; Gutachten 1/94, WTO, Slg. 1994, I‑5276, Rn. 31). Die Handelspolitik erfasst auch solche Waren, die unter den EAGV fallen (EuGH, Gutachten 1/94, WTO, Slg. 1994, I‑5276, Rn. 24 u. 27). Angesichts von Art. 346 Abs. 1 lit. b bleiben die MS grds. für die Regelung des Handels mit Kriegswaffen zuständig, allerdings sind Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen der GASP in den letzten Jahren erheblich vorangekommen (s. Art. 207 Rn. 67). Der Handel mit „Dual-use“-Gütern fällt demgegenüber grds. in den Bereich der GHP (s. Art. 207 Rn. 67). Im Schwerpunkt handelspolitische Regelungen sind auch insoweit auf Art. 207 zu stützen, als sie gegenüber Entwicklungsländern ergehen oder sich auf Bereiche erstreck...