Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Einheitliche Zielbestimmungen für das auswärtige Handeln der EU
Artikel 205
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.
II. Einheitliche Zielbestimmungen für das auswärtige Handeln der EU
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Dem auswärtigen Handeln der EU wurden sowohl im AEUV (Art. 205) als auch im EUV (Art. 21 u. Art. 22 EUV) „allgemeine Bestimmungen“ vorangestellt, wobei die allgemeinen Bestimmungen des AEUV auf die im EUV festgelegten Grundsätze, Ziele und allgemeinen Bestimmungen verweisen. Diese Grundsätze und Ziele sollen das auswärtige Handeln der EU leiten (Art. 21 Abs. 3 EUV u. Art. 205; s. a. Kommentierung zu Art. 206). Zu den Grundsätzen zählen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit der Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität, Nachhaltigkeit sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts (ausführlich Vedder, in Bungenberg/Herrmann, 2011, 121 ff.).
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Darüber hinaus achtet die ...