Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Übersicht über die Regelungen zum auswärtigen Handeln der EU
Artikel 205
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.
I. Übersicht über die Regelungen zum auswärtigen Handeln der EU
1. Die Regelungen des AEUV
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Im Fünften Teil des AEUV sind seit dem Lissabon-Vertrag die Bestimmungen über „das auswärtige Handeln der Union“ niedergelegt (Art. 205 – Art. 219). Die Vorschriften verändern die im früheren EGV geregelten Strukturen erheblich, insbes. wegen der Aufgabe der „Drei-Säulen-Struktur“ und der damit verbundenen Einbeziehung der GASP in den EUV. Art. 205 betrifft „allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union“, mit denen auf die Grundsätze, Ziele und die allgemeinen Bestimmungen des entsprechenden Titels des EUV (vgl. Art. 21 u. Art. 22 EUV) verwiesen wird. Zum auswärtigen Handeln gehören die gemeinsame Handelspolitik („GHP“) (Titel II, Art. 206 – Art. 207), die „Zusammenarbeit mit Drittländern und Humanitäre Hilfe“ (Titel III, Art. 208 – Art. 214), der...