Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 202 (Freizügigkeit der Arbeitskräfte)
Artikel 202
(ex-Artikel 186 EGV)
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden für die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten Rechtsakte nach Artikel 203 erlassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 186 EGV
Kommentar Art. 202
1
Abkommen über die Freizügigkeit sind nie geschlossen worden. Daher genießen grds. weder Personen aus den ÜLG Freizügigkeit in der EU noch Staatsangehörige der MS Freizügigkeit in den ÜLG, soweit nicht die Vorschriften über Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehr (s. Art. 199 Rn. 9) anwendbar sind (vgl. EuGH, C‑100/89 u. 101/89, Kaefer u. Procacci, Slg. 1990, I‑4647, Rn. 18 sowie die SA von GA Mischo in dieser Rs., Rn. 25).
2
Die Staatsangehörigen der dänischen, französischen und niederländischen ÜLG sowie, was die britischen ÜLG anbetrifft, lediglich die der Falklandinseln, verfügen über die Staatsangehörigkeit ihrer „Mutterländer“. Sie können also, wie das hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelu...