Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 201 (Abhilfe bei nachteiliger Verkehrsverlagerung)
Artikel 201
(ex-Artikel 185 EGV)
Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 185 EGV
Kommentar Art. 201
1
Der Gefahr der Verkehrsverlagerung wird heute mit der Anwendung der Ursprungsregelung (s. Art. 199 Rn. 5) begegnet.