Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Den AEUV ergänzende Protokolle
Artikel 198
(ex-Artikel 182 EGV)
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 182 EGV
IV. Den AEUV ergänzende Protokolle
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Protokoll zum EWGV über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen MS eine Sonderregelung gilt;
Protokoll über die Einfuhr in den Niederlän...ABl. 1964 150/2414