Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die Mitglieder der Assoziation
Artikel 198
(ex-Artikel 182 EGV)
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 182 EGV
II. Die Mitglieder der Assoziation
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Die in Anhang II aufgeführten ÜLG finden sich auch in Anhang IA des Beschlusses Nr. 2001/822, mit Ausnahme des (wirtschaftlich entwickelten) Bermuda , für das entsprechend den Wünschen s...ABl. 1981 L 355/51