Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Inhalt der Regelung
Artikel 195
(1)
Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
IV. Inhalt der Regelung
8
Art. 195 bestimmt in Abs. 1 konkret zwei Ziele der EU:
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen – derartige Maßnahmen dürften vor allem touristisch unterentwickelte Regionen in neuen MS nutzen;
die Zusammenarbeit zwischen den MS insbes. durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen –...