Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Arbeitsweise der EU
Artikel 195
(1)
Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
III. Arbeitsweise der EU
7
Die Unternehmen des Tourismussektors sollen durch Unterstützung der Unternehmen (beschränkt auf Schaffung eines günstigen Umfeldes) und durch Austausch bewährter Praktiken von der KOM gestärkt werden. Dazu ist im günstigsten Fall ein EU-Förderprogramm zu erwarten, wenn die Umsetzung nicht in die Strukturpolitik oder KMU-Fördermaßnahmen wie bisher v...