Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Fremdenverkehr/Tourismus als Wirtschaftsfaktor
Artikel 195
(1)
Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
II. Fremdenverkehr/Tourismus als Wirtschaftsfaktor
3
Der Begriff „Tourismus“ wird synonym mit dem Begriff „Fremdenverkehr" verwendet. In Anlehnung an die Definition der Welttourismusorganisation (UNWTO) kann Tourismus bzw. Fremdenverkehr verstanden werden als „Die Gesamtheit der Beziehungen und Erscheinungen, die sich aus der Ortsveränderung und dem...