Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 195
(1)
Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
I. Allgemeines
1
Die EU ist nach Art. 6 lit. d) für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der MS auf dem Gebiet des Tourismus zuständig. Art. 6 und Art. 195 sind mit dem Vertrag von Lissabon in das europäische Primärrecht eingefügt worden.
2
Bei dem Ziel der Förderung der besseren Wettbewerbsfähigkeit auf dem Tourismussektor ermögli...