Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Notifizierung
Artikel 193
(ex-Artikel 176 EGV)
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 176 EGV
III. Notifizierung
5
Verstärkte Schutzmaßnahmen sind nach S. 3 der KOM zu notifizieren. Die Notifizierungspflicht gilt nur für nationale Schutzmaßnahmen, die von EU-Sekundärrecht abweichen, das nach In-Kraft-Treten des Lissabonner Vertrages auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 oder 2 erlassen worden ist. Da Art. 193 aber auch entsprechende Anwendung auf Rechtsakte findet, die vor Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages etwa auf ex-Art. 94 EG, ex-Art. 308 EG oder ex-Art. 175 EG gestützt worden sind, jetzt aber auf der Grundlage von Art. 192 ergehen müssten (vgl. oben Rn. 2), dürfte die Notifizierungspflicht auch für entsprechende nationale Abweichungen gelten, sofern diese Maßnahmen noch nicht nach alter Rechtslage notifiziert worden sind. Die Notifizierungspflicht bezieht sich sowohl auf die Beibehaltun...