Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Voraussetzungen für verstärkte Schutzmaßnahmen
Artikel 193
(ex-Artikel 176 EGV)
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 176 EGV
II. Voraussetzungen für verstärkte Schutzmaßnahmen
2
Verstärkte Schutzmaßnahmen der MS nach Art. 193 setzen voraus, dass die EU eine Maßnahme nach Art. 192 getroffen hat. Art. 193 gilt nicht im Hinblick auf Umweltmaßnahmen, die auf andere Rechtsgrundlagen des Vertrages, z. B. Art. 43, 114, gestützt sind. Er kann auch nicht herangezogen werden, soweit die EU auf dem in Frage kommenden Sektor überhaupt noch nicht tätig geworden ist; in diesem Fall muss ein nationaler Alleingang an den allgemeinen Vorschriften des Vertrages gemessen werden, etwa Art. 34 ff. Allerdings findet Art. 193 auch entsprechende Anwendung auf Rechtsakte, die vor In-Kraft-Treten des Lissabonner Vertrages auf ex-Art. 100/94 , ex-Art. 235/308, ex-Art. 130s/Art. 175 EG gestützt worden sind, jetzt aber au...